Reisekostenrichtlinie der ASJ

Reisekosten werden je nach Anwendungsfall unter Beachtung der jeweils aktuellen Fassung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) oder den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen wie folgt erstattet:

I. Fahrtkosten

 

1. Allgemeine Grundsätze

 

Diese Fahrtkostenregelungen sind verbindlich für alle Fahrten, die im Rahmen der ASJ Deutschland durchgeführt werden. Die Kostenerstattung für Funktionsträger und ASJMitglieder richtet sich nach den verschiedenen unten aufgeführten Veranstaltungsarten.

Bei der Fahrtkostenerstattung handelt es sich um Erstattung von tatsächlich entstandenen Kosten.

Prinzipiell soll das umweltfreundlichste Verkehrsmittel gewählt werden.

Für Bahnreisende kann eine BahnCard abgerechnet werden, wenn die jährlichen Bahnfahrten für die ASJ Deutschland über eine BahnCard günstiger sind als über das Großkundenabonnement. Wird dieser Vorteil nicht erreicht, so ist ein entsprechender Betrag zurückzuzahlen.

Bei Anreise mit dem PKW besteht die Pflicht zur Bildung von Fahrgemeinschaften, soweit die Anreisenden aus einem Landkreis bzw. aus einer Stadt kommen.

Für die Anreise mit dem PKW werden die Entfernungsangaben eines aktuellen Routenplaners zugrunde gelegt.

Die Reisekostenabrechnung ist innerhalb von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung einzureichen.

Wird die Anreise über die Bundesjugend zentral organisiert, werden keine Fahrkosten gemäß dieser Regelung erstattet. Ausnahmen hiervon, z.B. weil aus einer Region kein zentrales Angebot erfolgt, werden über die Bundesjugend mitgeteilt.

Mit der Erstattung der Reisekosten sind alle Ansprüche gegenüber der ASJ Deutschland abgegolten.

Bei Nichtbeachtung der Grundsätze kann die Kostenerstattung gekürzt bzw. verweigert werden.



2. Seminare und Großveranstaltungen (Wettbewerbe, Kindertage, Konferenzen, o.ä.)
 

2.1 Seminare und Bundesjugendkonferenz

Bei Anreise mit der Deutschen Bahn AG

Bahnreisende kaufen sich die Bahnfahrkarten selbst. Sie erhalten mit der Anmeldung zu Seminaren oder Bundesjugendkonferenz Hinweise auf vergünstigte Tarife (BahnCardAngebote, Sparpreise, Aktionstarife, Gruppenrabatte, o.ä.). Es wird maximal der Normalpreis der 2. Klasse erstattet, günstigere Tarife sind zu nutzen.

Die Erstattung der entstandenen Kosten erfolgt nach Einreichen der Originalbelege beim Bundesjugendbüro.

Kosten für Zusatzleistungen (Versicherungen, Servicegebühren, etc.) werden nicht übernommen.

Eine Erstattung von Stornierungs- oder Umtauschgebühren wird nur gewährt, wenn eine Absage der Veranstaltung durch die Bundesjugend erfolgt. In jedem anderen Fall müssen Stornierungs- oder Umtauschgebühren vom Teilnehmenden selbst übernommen werden.

Bei Anreise mit dem eigenen KFZ werden, unabhängig von der Anzahl der Personen, pro Kilometer EUR 0,20 erstattet.

Bei Anreise mit einem ASB/ASJ-Dienstfahrzeug werden, unabhängig von der Anzahl der Personen, pro Kilometer EUR 0,15 erstattet. Die Abrechnung des ASB/ASJ- Dienstfahrzeuges hat über die zuständige Dienststelle zu erfolgen (Stempel und Unterschrift der Dienststelle), eine Auszahlung erfolgt nur auf ASB/ASJ-eigene Konten.

Bei Anreise mit eigenem KFZ oder Dienstfahrzeug werden maximal EUR 130,00 erstattet.

Es werden keine Taxikosten erstattet.

 

2.2. Kindertage und Bundesjugendtreffen

Die ASJ Deutschland erstattet für Teilnehmende und Betreuungspersonen keine Reisekosten.

 

3. Bundesjugendausschuss-, Bundesjugendvorstands- und Bundesjugendkontrollkommissionssitzungen, Arbeitskreise und Auftragsfahrten

Bei Gremienarbeit gelten bei Anreise mit der Deutschen Bahn AG die Ausführungen unter I Nr. 2 mit folgenden Ergänzungen:

Bei Bahnfahrten ab 300 km kann die 1. Klasse abgerechnet werden. Es ist der günstigste Tarif (Bahn-Card-Angebote, Sparpreise, Aktionstarife, Gruppenrabatte, o.ä.) zu wählen.

Bei Anreise mit dem eigenen KFZ werden pro Kilometer EUR 0,30, unabhängig von der Anzahl der Personen erstattet.

Bei Anreise mit einem ASB/ASJ Dienstfahrzeug werden, unabhängig von der Anzahl der Personen, pro Kilometer EUR 0,15 erstattet. Bei Auftragsfahrten zu Großveranstaltungen gemäß Nr. I. Nr. 2, dürfen nur die Beträge aus Nr. I. Nr.2 abgerechnet werden. Ein Flugticket kann nur dann abgerechnet werden, wenn dieses günstiger ist als die Anreise mit dem KFZ. Notwendige Nebenkosten (z. B. für Parkgebühren, Taxi, o.ä.) können gegen Beleg und Begründung erstattet werden. Zur An- und Abreise an Flughäfen und Bahnhöfen sollen öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden.


4. Ausnahmen

Über begründete Ausnahmen von diesen Regelungen entscheidet der geschäftsführende Bundesjugendvorstand.

 

II. Verpflegungsmehraufwand

Verpflegungsmehraufwand kann für BJV-Sitzungen, BJA-Sitzungen, BJKK-Sitzungen, Arbeitskreise und bei Auftragsfahrten für jeden Dienstreisetag pauschal geltend gemacht werden:

  • Für den An- bzw. Abreisetag unabhängig von der Abwesenheitsdauer EUR 14,00
  • Bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Std., aber mindestens 8 Std. EUR 14,00
  • Bei einer Abwesenheit von 24 Std. EUR 28,00

Für Reisen ins Ausland gelten die Bestimmungen der Finanzbehörden für Auslandsreisen.

Bei Dienstreisen, bei denen die Verpflegung gestellt wird, sind die pauschalen Sätze um folgende Sachbezugswerte zu kürzen:

Mahlzeit (Sätze nach gültigen Lohnsteuerrichtlinien)

  • für das Frühstück um EUR 5,60
  • für das Mittagessen um EUR 11,20
  • für das Abendessen um EUR 11,20

 

III. Übernachtungskosten

Wenn die Übernachtung nicht gestellt wird, sind Übernachtungskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattungsfähig. Hierbei ist immer die preisgünstigste zumutbare Übernachtung zu wählen. Übernachtungsrechnungen, die zusätzlich Kosten für Mahlzeiten einschließen, sind um die Beträge in Höhe der maßgebenden Sachbezugswerte der einzelnen Mahlzeiten nach den gültigen Lohnsteuerrichtlinien zu kürzen.

 

 

 

 

 

Änderungsindex

24.03.2007 Beschlossen vom BJA, Inkrafttreten am 24.03.2007 15.10.2011 Beschlossen vom BJA, Inkrafttreten am 17.10.2011 31.12.2011 Anpassung der Sachbezugswerte, Inkrafttreten am 01.01.2012 31.12.2012 Anpassung der Sachbezugswerte, Inkrafttreten am 01.01.2013

31.12.2013 Anpassung der Sachbezugswerte, Inkrafttreten am 01.01.2014 06.04.2019 Beschlossen vom BJA, Inkrafttreten am 01.07.2019

31.12.2019 Anpassung der Sachbezugswerge, Inkrafttreten am 01.01.2020