Die Kontrollkommission der ASJ

Auszug aus der Jugendordnung der ASJ Deutschland: Abschnitt 6



Zur Überwachung der Haushalts-, Kassen- und Belegführung der jeweiligen Vorstände sowie für die Überprüfung von Ausschlussverfahren wählen die Konferenzen der Bundesjugend und der Landesjugendverbände sowie die Jugendhauptversammlungen Kontrollkommissionen.


Zu den Aufgaben der Kontrollkommission gehört insbesondere:

  • die Prüfung der Jahresabschlussrechnung
  • die Prüfung der Kassenvorgänge und Belege
  • die Prüfung der Kassen, auch unangemeldet und
  • unvermutet.


Diese Aufgaben können nur von jeweils mindestens zwei ihrer Mitglieder gemeinsam erfüllt werden.


Darüber hinaus können den Kontrollkommissionen von den Jugendvorständen und in besonderen Fällen von den Jugendausschüssen bei nachgeordneten Organisationsstu-fen Prüfungen übertragen werden. Sie können bei der Prüfung geeigneten Sachvers-tand hinzuziehen.


Die Kontrollkommissionen sind bei ihrer Arbeit unabhängig und an Weisungen hin-sichtlich Umfang, Art und Weise oder Ergebnisse der Prüfung nicht gebunden. Die Kontrollkommissionen sind berechtigt - falls es ihnen zur Aufklärung von Sach-verhalten erforderlich erscheint -, Sitzungen der Vorstände ihrer oder der nachgeord-neten Organisationsstufen zu verlangen.


Die Feststellungen der Kontrollkommission sind binnen drei Monaten schriftlich nie-derzulegen und den betroffenen Organisationsstufen zur Beachtung sowie den überge-ordneten Organisationsstufen zur Kenntnis vorzulegen.


Die Feststellungen einer Kontrollkommission können durch die Kontrollkommission der nächst höheren Organisationsstufe bestätigt oder aufgehoben werden.


Die Kontrollkommissionen bestehen auf Bundes- und Landesebene aus drei Mitglie-dern. Auf Jugendgruppenebene sind Ausnahmen möglich, diese werden durch die je-weiligen Landesjugendsatzungen geregelt. Die Kontrollkommission wählt sich ihren Vorsitzenden selbst.


Der Vorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter der Kontrollkommission ist be-rechtigt, an den Sitzungen des Jugendvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.


Die Mitglieder der Kontrollkommission sind berechtigt, an den Jugendausschusssit-zungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.




Auszug aus der Satzung der ASJ Deutschland: § 8



Die Bundesjugendkontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern, die volljährig sein müssen. Ihre Aufgaben sind in der Jugendordnung geregelt.