
Der Bundesjugendvorstand der ASJ
Auszug aus der Satzung der ASJ-Deutschland: § 7
1. Dem Bundesjugendvorstand obliegt insbesondere:
l. die Bundesjugendkonferenz auszuschreiben, die Tagesordnung aufzustellen und die Geschäfts- und Finanzberichte abzugeben,
2. die Arbeit der Arbeiter-Samariter-Jugend zu koordinieren und initiativ zu fördern,
3. die Arbeiter-Samariter-Jugend in Fragen der Jugendarbeit nach innen und außen zu vertreten und die sich aus diesem Bereich ergebenden Aufgaben wahrzunehmen.
2. Der Bundesjugendvorstand besteht aus:
1. dem Bundesjugendleiter,
2. dem stellvertretenden Bundesjugendleiter,
3. dem Schatzmeister,
4. mindestens zwei Beisitzern.
Die unter l bis 3 genannten Jugendvorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Bundesjugendvorstand. Sie müssen volljährig sein und je zwei von ihnen vertreten die Arbeiter-Samariter-Jugend nach innen und außen.
3. Die Zahl der Beisitzer
wird jeweils durch Beschluss der Bundesjugendkonferenz festgelegt; dabei muss die Zahl der Mitglieder des Bundesjugendvorstandes insge-samt eine ungerade sein.
4. Der Bundesjugendvorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag festgestellt. Der Antragsteller wird hierbei mitgezählt.
5. Die Mitglieder des Bundesjugendvorstandes haben das Recht,
an allen Veranstal-tungen der Arbeiter-Samariter-Jugend ohne Stimmrecht teilzunehmen und auch das Wort zu ergreifen.